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Gesetze im Internet



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Bundesversicherungsamt

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Verein demokratischer Ärztinnen und Ärzte

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BQS Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung GGMBH

Gemäß § 137 SGB V sind ab dem 1. Januar 2001 alle für die Versorgung von gesetzlich krankenversicherten Patienten zugelassenen Krankenhäuser verpflichtet an einer externen vergleichenden Qualitätssicherung teilzunehmen.
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Computerbasiertes Anonymes Critical Incident Reporting

Der folgende Artikel stellt ein System vor, das breit abgestützt (Ärzte, Pflege, FMH, Apotheker) auf der Basis der im Bereich Anästhesie seit vielen Jahren betriebenen Critical Incident Reporting Systeme (CIRS) entstanden ist. Dieses generalisierte CIRSmedical-System (PC-, Intranet- oder Internet-basiert) definiert indirekt einen minimalen Datensatz, behält aber eine hohe fach- und berufsgruppenspezifische Konfigurierbarkeit. Das System wird interessierten Kreisen gratis zur Verfügung gestellt (www.CIRSmedical.org) und soll dazu dienen die Schwelle zur Einführung solcher Systeme zu senken. Es kann lokal, dezentral in Spitälern und auch übergreifend in geschlossenen Benutzergruppen eingesetzt werden.
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DIMDI

Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information
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KTQ - Kooperation für Transparenz und Qualität im Krankenhaus

Seit dem 1. Januar 2002 können Krankenhäuser durch die KTQ auf freiwilliger Basis zertifiziert werden.
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Loi no 113 - Québec / Canada
ASSEMBLÉE NATIONALE

Das Gesetz 113 verpflichtet besonders Beschäftigte im Medizinbetrieb medizinische Fehlbehandlung
anzuzeigen. Es sieht auch die Schaffung eines nationalen Registers über medizinische Fehlbehandlung vor.
Projet de loi no 113
Loi modifiant la Loi sur les services de santé et les services sociaux concernant la prestation
sécuritaire de services de santé et de services sociaux
Présenté le 14 juin 2002
Principe adopté le 17 octobre 2002
Adopté le 19 décembre 2002
Sanctionné le 19 décembre 2002

... >>> loi 113 pdf
Übersetzung des Patientenschutzgesetzes loi 113 Québec/Kanada
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Datenschutzbeauftragte (List of Data Protection & Privacy Authorities)

Dazu für
Thüringen:
Nach dem Thüringer Rettungsgesetz, § 20, Abs. 3, Satz 2 ist es eine kommunale Aufgabe Notarzteinsätze in anonymisierter Form zu archivieren. Befugten ist ein Einblick in dieses Archiv zu gestatten. (Angaben ohne Gewähr)

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Bundesministerien:

Budesregierung

Auswärtiges Amt

Bundesministerium ...
.....des Innern

.....der Justiz

...der Finanzen

...für Wirtschaft und Arbeit

....für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

...der Verteidigung

...für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

...für Gesundheit und Soziale Sicherung

...für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

...für Bildung und Forschung

...für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

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Deutscher Bundestag

Abgeordnete der 15. Wahlperiode

Gremien

Ausschüsse

- z.B.
Petitionsausschuss

Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung

Ausschuss für Menschrechte und Humanitäre Hilfe

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EUROPA - Die Europäische Union

Europäische Kommission

Öffentliche Gesundheit - Public Health

Gesundheitsberichterstattung - Health Monitoring

Gesundheitsförderung - Health Promotion
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Aufbewahrungsfristen für Patientenunterlagen in der Praxis und im
Krankenhaus – Röntgenverordnung (RöV)
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Verordnung über Führung, Inhalt und Aufbewahrung von Krankengeschichten
in Krankenhäusern (Krankengeschichtenverordnung - KgVO)

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Ärztekammer Berlin – Dokumentation und Aufbewahrungspflichten

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Aufbewahrungsfristen für ärztliche Aufzeichnungen

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Aufbewahrungsfristen für Behandlungsunterlagen

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Neue Röntgenverordnung
Das sollten Sie ab dem 1. Juli wissen

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Neue Röntgenverordnung – Ärztekammer Schleswig – Holstein – Kammer Info

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

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Deutsches Ärzteblatt - Medizinische Dokumentation: Rechtliche Aspekte
der digitalen Archivierung


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Pflichten gegenüber Patienten - Auszug aus der (Muster-) Berufsordnung
der Bundesärztekammer

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Verjährungsfristen
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Geburtshausfall
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem
die Haftung der Betreiberin eines Geburtshauses für Fehler des insofern
weisungsberechtigten zugezogenen Geburtshelfers zu beurteilen war.
BGH, Urteil vom 07.12.2004 (VI ZR 212/03, Hamm)
veröffentlicht in VersR 2005, Seite 408
Aufsatz von RA Korioth
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Keine Beweisnachteile für den Arzt, wenn in geburtshilflichen Schadensfällen
das Geburtsprotokoll lückenhaft ist und die CTG-Aufzeichnungen fehlen?
Urteil OLG Hamm vom 29.01.2003 (3 U 91/02),
veröffentlicht in VersR 2005, Seite 412
Aufsatz von RA Korioth

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Kann eine Versicherung Fristen setzen, die zum Ausschluss von
Forderungen  des Anspruchstellers führen?
Aufsatz von RA`in Steinert
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Verfälschen einer echten Urkunde

Unproblematisch ist das Verändern der als Aussteller aus der Urkunde
erkennbaren Person. Dies ist immer ein Verfälschen. Gleiches gilt für
das Verändern des Inhalts der Gedankenerklärung eines anderen
Ausstellers. Problematisch ist aber, wie die Veränderung der Urkunde
durch den Aussteller selbst zu beurteilen ist.
(1) Nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Meinung im Schrifttum
kann ein Verfälschen einer Urkunde auch durch den Aussteller selbst oder
einen mit dessen Einverständnis handelnden Dritten erfolgen. Maßgeblich
dafür ist, dass das Abändern der Urkunde zu einem Zeitpunkt erfolgt, in
dem der Aussteller die sog. Dispositionsbefugnis oder Verfügungsgewalt
über die Urkunde zugunsten einer fremden Beweisführungsbefugnis verloren
hat. Zu diesem Zeitpunkt ist auch sein Abänderungsrecht erloschen (der
Aussteller kann bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit die Urkunde
verändern). Anders als beim Verfälschen einer Urkunde durch einen
Dritten wird bei der nachträglichen Abänderung durch den Aussteller die
Falschheit der Urkunde in Bezug auf ihre inhaltliche Wahrheit geschützt.
Es liegt eine Erklärungstäuschung im Gegensatz zur sonst gegebenen
Identitätstäuschung vor, da die Urkunde den Anschein erweckt, dass der
Aussteller die eigene Erklärung schon von Anfang an mit dem nun in der
Urkunde festgehaltenen Inhalt abgegeben hat. Im Ergebnis liegt daher
eine Urkundenverfälschung durch den Aussteller dann vor, wenn seine
unbefugte Verfälschung ein fremdes Beweisführungsrecht verletzt.
Ein Argument dafür ist, dass die Urkunde strafrechtlichen Schutz nicht
im Interesse des Ausstellers oder Eigentümers genießt, sondern im
Interesse von Sicherheit von Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. Sobald
die Urkunde sich im Rechtsverkehr befindet, muss das Recht eines Dritten
am unveränderten Inhalt des Beweismittels auch gegenüber dem Aussteller
der Urkunde geschützt werden. Würde man § 267 auf den Echtheitsschutz
beschränken, bliebe für die Abänderung der Urkunde durch den Aussteller
nur § 274, der Tatbestand der Urkundenunterdrückung. Damit würde aber
außer acht bleiben, dass der Aussteller in den Fällen, in denen er
selbst die Urkunde abändert, diese nicht unterdrücken oder vernichten
will, sondern sie weiter im Rechtsverkehr nutzen will, als sei sie noch
die ursprüngliche Urkunde mit dem ursprünglichen Inhalt. Das hat aber
mit dem Unterdrücken der Urkunde nichts zu tun (vgl. Tröndle/Fischer, §
267 Rdnr. 19a; Krey, Strafrecht Besonderer Teil I, Rdnr. 688;
Wessels/Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil I, Rdnr. 821 ff.; BGHSt
13,383 [386]).

Gebrauchmachen von einer unechten oder verfälschten Urkunde

Gebrauchmachen von einem Falsifikat bedeutet, es einem anderen so
zugänglich machen, dass dieser davon Kenntnis erlangen kann. Dabei
genügt auch ein mittelbares Gebrauchen, da es auf die Art der
Wahrnehmung nicht ankommt. Insofern genügt auch das Zugänglichmachen des
Falsifikats durch Übermittlung als Fotokopie.

Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung

Bezüglich der verschiedenen Handlungsalternativen muss der Täter
vorsätzlich handeln. Über den Tatvorsatz hinaus muss aber die Handlung
außerdem „zur Täuschung im Rechtsverkehr" erfolgen. Dies setzt den
Willen des Täters voraus, einen anderen über die Echtheit der Urkunde zu
täuschen und ihn so zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bewegen.
Hierbei genügt direkter Vorsatz, obwohl der Wortlaut das Erfordernis
einer „Absicht" nahe legt.

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Die immer wieder gestellte Frage, Behauptungen:

Darf ein Mediziner, darf ein Arzt seinen Patienten über einen von ihm
begangenen Behandlungsfehler informieren?

Antwort hierzu von Herrn Patrick Weidinger, Leiter der Schadens- und
Regressabteilung bei der DBV Winterthur - eine der größten
Arzthaftpflichtversicherer:

Weidinger:

Um ein Beispiel zu nennen wie eine Versicherung auch im
Patienteninteresse aktiv werden kann, versuchen kann Fronten aufzubrechen.

„Ich war eingeladen zu dem Thema: Darf ein Mediziner, darf ein Arzt
seinen Patienten über einen von ihm begangenen Behandlungsfehler
informieren? Es geisterst so durch die Öffentlichkeit, er darf es nicht.
Wenn er diesen Fehler anspricht, dann darf die Versicherung ihm den
Deckungsschutz versagen. Ich hab ganz eindeutig klar gestellt - dem ist
nicht so! Selbstverständlich darf ein Arzt seinen Patienten über einen
von ihm begangenen Behandlungsfehler informieren. Er darf kein so
genanntes Schuldanerkenntnis unterschreiben.“
“Das ist aber etwas ganz anderes, selbstverständlich darf der Arzt
informieren und nachdem ich das so publiziert habe ist dieser Vortrag
auch in sehr vielen medizinischen Fachzeitschriften erschienen. Ich
denke das sind so einzelne Punkte in denen auch die
Versicherungsgesellschaften im Patienteninteresse aktiv werden
können.......“


Patientenverfügung



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