Hier sehen Sie einmal manipulierte Patientenakten.
Nur durch "Zufall" kamen in der Strafverhandlung diese "Dinge" ans Tageslicht, aber bitte, urteilen Sie selbst.


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Verfälschen einer echten Urkunde

Unproblematisch ist das Verändern der als Aussteller aus der Urkunde erkennbaren Person. Dies ist immer ein Verfälschen. Gleiches gilt für das Verändern des Inhalts der Gedankenerklärung eines anderen Ausstellers. Problematisch ist aber, wie die Veränderung der Urkunde durch den Aussteller selbst zu beurteilen ist.

(1) Nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Meinung im Schrifttum kann ein Verfälschen einer Urkunde auch durch den Aussteller selbst oder einen mit dessen Einverständnis handelnden Dritten erfolgen. Maßgeblich dafür ist, dass das Abändern der Urkunde zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Aussteller die sog. Dispositionsbefugnis oder Verfügungsgewalt über die Urkunde zugunsten einer fremden Beweisführungsbefugnis verloren hat. Zu diesem Zeitpunkt ist auch sein Abänderungsrecht erloschen (der Aussteller kann bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit die Urkunde verändern). Anders als beim Verfälschen einer Urkunde durch einen Dritten wird bei der nachträglichen Abänderung durch den Aussteller die Falschheit der Urkunde in Bezug auf ihre inhaltliche Wahrheit geschützt. Es liegt eine Erklärungstäuschung im Gegensatz zur sonst gegebenen Identitätstäuschung vor, da die Urkunde den Anschein erweckt, dass der Aussteller die eigene Erklärung schon von Anfang an mit dem nun in der Urkunde festgehaltenen Inhalt abgegeben hat. Im Ergebnis liegt daher eine Urkundenverfälschung durch den Aussteller dann vor, wenn seine unbefugte Verfälschung ein fremdes Beweisführungsrecht verletzt. Ein Argument dafür ist, dass die Urkunde strafrechtlichen Schutz nicht im Interesse des Ausstellers oder Eigentümers genießt, sondern im Interesse von Sicherheit von Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. Sobald die Urkunde sich im Rechtsverkehr befindet, muss das Recht eines Dritten am unveränderten Inhalt des Beweismittels auch gegenüber dem Aussteller der Urkunde geschützt werden. Würde man § 267 auf den Echtheitsschutz beschränken, bliebe für die Abänderung der Urkunde durch den Aussteller nur § 274, der Tatbestand der Urkundenunterdrückung. Damit würde aber außer acht bleiben, dass der Aussteller in den Fällen, in denen er selbst die Urkunde abändert, diese nicht unterdrücken oder vernichten will, sondern sie weiter im Rechtsverkehr nutzen will, als sei sie noch die ursprüngliche Urkunde mit dem ursprünglichen Inhalt. Das hat aber mit dem Unterdrücken der Urkunde nichts zu tun (vgl. Tröndle/Fischer, § 267 Rdnr. 19a; Krey, Strafrecht Besonderer Teil I, Rdnr. 688; Wessels/Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil I, Rdnr. 821 ff.; BGHSt 13,383 [386]).

Gebrauchmachen von einer unechten oder verfälschten Urkunde

Gebrauchmachen von einem Falsifikat bedeutet, es einem anderen so zugänglich machen, dass dieser davon Kenntnis erlangen kann. Dabei genügt auch ein mittelbares Gebrauchen, da es auf die Art der Wahrnehmung nicht ankommt. Insofern genügt auch das Zugänglichmachen des Falsifikats durch Übermittlung als Fotokopie.

Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung

Bezüglich der verschiedenen Handlungsalternativen muss der Täter vorsätzlich handeln. Über den Tatvorsatz hinaus muss aber die Handlung außerdem „zur Täuschung im Rechtsverkehr" erfolgen. Dies setzt den Willen des Täters voraus, einen anderen über die Echtheit der Urkunde zu täuschen und ihn so zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bewegen. Hierbei genügt direkter Vorsatz, obwohl der Wortlaut das Erfordernis einer „Absicht" nahe legt.